Sehr geehrter Newslette(r)-Empfänger(in), ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr gestartet sind?
Gleich in den ersten Wochen gab es bereits einige Neuigkeiten zum Thema „Geldwäsche-Bekämpfung“, die ich hier kurz kommentieren möchte. 1. Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention 2. Geänderte GwG-Immobilien-Verordnung 3. Aus für das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzkriminalität: 4. Fachartikel der BaFin zu Erkenntnissen aus Sonderprüfungen Zu 1. Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention: Die BaFin hat am 28.12.2025 „Risiken im Fokus der Aufsicht“ mit insgesamt 6 Themen dargestellt. Eines davon betrifft „Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention“. In diesem Artikel geht es um Risiken der Terrorismusfinanzierung, illegale Finanztransfers, Innovationen mit potenziellen Geldwäscherisiken und dabei auch um Kryptowerte. Es ist sinnvoll, diese Hinweise der BaFin bei der Aktualisierung der Risikoanalyse zu berücksichtigen.
Zu 2. Geänderte GwG-Immobilien-Verordnung: Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15.01.2025 die seit 20.10.2020 bestehende GwG-Immobilien-Verordnung in einigen (nicht ganz unwesentlichen) Punkten geändert. Die ergänzende Verordnung wurde am 20.01.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 13 vom 20.01.2025) veröffentlicht. Die Änderungen treten am 17.02.2025 in Kraft. Da aber nicht der gesamte neue Verordnungstext, sondern nur die Änderungen veröffentlicht wurden, habe ich schon einmal alles in einen gesamten neuen Text gefasst und auf meiner Seite www.anti-gw.de veröffentlicht. Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien statuiert insbesondere für die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG genannten Verpflichteten eine verdachtsunabhängigeMeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG. Zu 3. Aus für das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzkriminalität:
Durch den Bruch der Ampel-Koalition wurde das bereits im letzten Jahr in 1. Lesung eingebrachte Gesetz zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nun endgültig vor der Bundestagswahl „ad acta“ gelegt. Das ergibt sich aus Medienberichten vom 22.01.2025. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ampel-aus-plaene-fuer-deutsche-geldwaeschebehoerde-geplatzt/100102563.html
Die Übertragung von Aufgaben auf das geplante Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität(BBF) wird damit in dieser Legislaturperiode nicht mehr beschlossen werden. Ob und wann die neue Bundesregierung, die kaum vor Mai 2025 ihre Arbeit aufnehmen, sich überhaupt dieser Idee einer neuen Behörde anschließen und das Gesetz in der vorliegenden Form übernehmen wird, ist damit vollkommen offen. Zu 4. Fachartikel der BaFin zu Erkenntnissen aus Sonderprüfungen
Am 13.01.2025 hat die BaFin einen lesenswerten Fachartikel veröffentlicht, in dem Erfahrungen aus Sonderprüfungen mitgeteilt werden. Insbesondere sieben Punkte wurden dabei erwähnt, die nicht oder nur unzureichend von Unternehmen im Finanzsektor wahrgenommen wurden.- Die Geschäftsleitung unterstützte die Arbeit des GwB unzureichend
- Für Überwachungshandlungen des GwB fehlte oft ein Kontrollplan bzw. eine Dokumentation
- Die Bestandsaufnahme in der Risikoanalyse war nicht immer vollständig
- Es erfolgte keine strukturierte Identifizierung und Bewertung der Risiken
- Das Risiko zur Geldwäsche missbraucht zu werden, wurde mit dem Risiko der Terrorismusfinanzierung unzulässig vermischt
- Die Monitoring Systeme müssen individueller angepasst werden
- Mängel bei Aufzeichnung und Aufbewahrung insbesondere von Kopien oder Scans von Legitimationsdokumenten
Es sollte darauf geachtet werden, dass diese Fehler vermieden werden, um aufsichtliche Maßnahmen und Bußgelder durch die BaFin zu vermeiden. Denkbar ist auch, dass die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, wenn schwere oder wiederholt aufgetretene Mängel in der Geschäftsorganisation, etwa in der Geldwäscheprävention oder dem Risikomanagement festgestellt wurden. Weiteres dazu ergibt sich aus dem Artikel der BaFin vom 02.01.2025 zum Thema „Sonderbeauftragte“.
So das waren erst einmal viele Informationen für Sie. Ungeachtet dessen wünsche ich Ihnen nun noch eine stressfreie Restwoche. Bleiben Sie gesund.
Ihr Achim Diergarten - Rechtsanwalt -
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