Sehr geehrte(r) Newsletter-Empfänger(in),
die FIU hat heute ein neues Eckpunktepapier zur Bestimmung von nicht meldepflichtigen Sachverhalten veröffentlicht,. Dieses Papier löst das erste Eckpunktapapier vom Mai 2023 ab, in dem bereits einige Sachverhalte dargestellt wurden, in denen auch nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 GwG keine Pflicht zur Meldung bestand. Diese würde nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 GwG nur dann vorliegen, wenn ein Vermögensgegenstand gem. § 1 Abs. 7 GwG aus einer strafbaren Handlung stammt. Gibt es keinen Vermögensgegenstand, kann es bereits aus diesem Grund keine Meldepflicht geben. Das Eckpunktepapier beschreibt aber noch weitere Punkte, die keine Meldepflicht auslösen. Insgesamt gibt es jedoch kaum Ergänzungen zu dem "alten" Eckpunktepapier, was ein wenig enttäuschend ist, da es noch mehr denkbare Sachverhalte gibt, in denen auf eine Meldung verzichtet werden könnte (sollte).
Das Eckpunktepapier richtet sich in erster Linie an Verpflichtete des Finanzsektors, aber soweit einzelne Konstellationen auch für andere Verpflichtete relevant sein können, auch an diese.
Leider kann ich, da das Papier vertraulich ist, dieses hier nicht verlinken. Das Eckpunktepapier ist aber über den internen Bereich der FIU abrufbar.
Jetzt wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende.
Ihr
Achim Diergarten
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