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ich hoffe, es geht Ihnen gut?
Die BaFin hat gestern, am 27. März 2025, eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Darin geht es um die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insbesondere durch den Missbrauch von Umgehungsgeschäften, insbesondere mit Iran-Bezug. Die BaFin versteht unter Umgehungsgeschäften Geschäfte oder Transaktionen, die darauf abzielen, gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Vorgaben zu umgehen. Damit sollen Transparenz und Kontrollen unterlaufen werden, indem der tatsächliche wirtschaftliche oder länderspezifische Hintergrund verschleiert wird. Dadurch werden Verpflichtete daran gehindert, die Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Soweit Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen, ist daher von einem höheren Risiko auszugehen. Entsprechend sind in diesen Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG anzuwenden, um die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu reduzieren. Die Aufsichtsmitteilung enthält praktischerweise einige Beispiele für solche Umgehungsgeschäfte, insbesondere zu Iran. Allerdings sind diese nicht auf den Iran beschränkt. Können bestehende Zweifel nicht beseitigt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt bzw. eine Transaktion nicht durchgeführt werden (§§ 15 Abs. 9 in Verbindung mit10 Abs. 9 GwG).
In diesen Fällen wäre zusätzlich die Abgabe einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu prüfen.
Vor dem Hintergrund dieser Aufsichtsmitteilung sollten alle der BaFin unterstellten Institute prüfen, ob sie in ihren Monitoring-Systemen ausreichend für die frühzeitige Erkennung von auffälligen Transaktionsmuster gewappnet sind und auf mögliche Risiken unverzüglich reagieren können.
Obwohl sich diese Aufsichtsmitteilung nur an den der BaFin unterstellten Finanzsektor wendet, sollten auch Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor diese Hinweise zum Anlass nehmen, in Fällen auffälliger Transaktionen, insbesondere mit Vertragspartnern aus Hochrisikoländern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG, größte Vorsicht walten zu lassen und insbesondere eher von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen Abstand zu nehmen, bei denen die in § 15 Abs. 5 GwG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.
Ungeachtet dieser Warnungen wünsche ich Ihnen nun einen möglichst stressfreien Wochenausklang und danach ein schönes Wochenende.
Ihr
Achim Diergarten
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